Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand Witten, 12-01-2025
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrages. Beide Parteien verpflichten sich schon heute, unwirksame Bestimmungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinne der vorstehenden Bestimmungen am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann als vereinbart, wenn die Bedingungen des Bestellers eine abweichende Regelung beinhalten. Lieferbedingungen des Bestellers sind für uns auch dann unverbindlich, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegen haben und wir dem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir uns schriftlich mit der Geltung der Bedingungen des Bestellers einverstanden erklärt haben.
§ 2 Angebote und Auftragsannahme
1) Alle Angebote sind freibleibend.
2) Nach Fertigung und Lieferung des ersten Loses, sind wir zu einer Nachkalkulation berechtigt. Ergibt diese einen höheren Preis, als angeboten, sind wir berechtigt, die Preise für die folgenden Lieferungen zu erhöhen.
3) Mündliche und telefonische Angebote sind erst nach unserer schriftlichen Bestätigung rechtsverbindlich.
4) Wir behalten uns vor, den uns erteilten Auftrag schriftlich zu bestätigen. In diesem Fall gilt der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.
§ 3 Pflichten des Bestellers für den Anlieferungszustand / Beschichtungs-gerechte Werkstoffe
1) Der Besteller verpflichtet sich, die zu beschichtenden Teile in einem beschichtungsgerechten Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt unter anderem, dass die verwendete Legierung dafür geeignet ist, die geforderten Vorbehandlungen mit gewünschtem Ergebnis durchzuführen und die spezifizierten Schichten zu bilden. Die zu beschichtenden Werkstücke dürfen keine Oberflächenfehler aufweisen, die möglicher Weise die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund der Schicht zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge nachteilig beeinflussen könnte. Das sind z.B. Vorkorrosion, Risse, Porennester, Fremdstoffeinschlüsse, Ansammlungen von Legierungsbestandteilen, Lunker oder Porennester.
2) Die Oberflächen müssen frei von Konservierungs-, Schneid- und Schmiermitteln, Silikonen und Anti-Katalyten sein. Dieses gilt im Besonderen auch für Sacklochbohrungen.
3) Sofern hohe dekorative Ansprüche an die Oberflächen gestellt werden, müssen die verwendeten Legierungen ein homogenes Gefüge aufweisen, d.h. Grobkornbildung ist nicht akzeptabel. Werkstücke die chemisch geglänzt werden sollen, müssen aus geeigneten Materialien gefertigt sein. Folgende Informationen müssen vom Besteller zwingend schriftlich angezeigt werden. (das gilt auch, wenn sich diese zwischen zwei Bestellvorgängen ändern):
– Zeichnungsnummer, Bezeichnung, Grundmaterial, besondere Kontaktpunkte, Vorbehandlungen (chemisch/mechanisch), Verfahren, Schichtstärke, Farbe, Verdichtung.
– Das Vorhandensein von Passungen, die einen längeren Beizvorgang ausschließen, oder aber vor der Beschichtung zu versiegeln sind.
§ 4 Fracht, Verpackung, Transport und Gefahr
1) Der Besteller hat die zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnisse frei Werk anzuliefern.
2) Bei wertigen Bauteilen ist eine zugehörige Verpackungsvorschrift beizustellen. Im Idealfall sollte der Versand solcher Werkstücke in speziellen Transportverpackungen erfolgen, die eine Beschädigung, auch bei unsachgemäßer Behandlung des Transporteurs, ausschließen.
3) Unsere Lieferungen erfolgen unfrei und ausschließlich Verpackung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
4) Der Besteller hat uns schriftlich zu informieren, wenn er für die Rücklieferung der Ware eine besondere Transportart und / oder die Eindeckung durch eine Transportversicherung wünscht; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. Im Falle einer geforderten Transportversicherung ist der abzusichernde Wert anzuzeigen. Sofern die Absicherung des Versicherungswertes über einen Paketdienst nicht zu leisten ist, muss der Kunde eine geeignete Transportart anzeigen.
5) Bei Lieferungen nach nationalen, internationalen, Werks-Normen oder Bedingungen müssen diese jeweils ausdrücklich vereinbart werden.
6) Holt der Besteller die zur Bearbeitung übergebenen Erzeugnisse nicht am vereinbarten Tag ab, können wir Lagergebühren berechnen. Wir sind auch dann berechtigt, Lagergebühren zu berechnen, wenn der Besteller die Erzeugnisse nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem wir ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt haben, abholt.
§ 5 Preise
1) Die mit uns vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung bei kosten- freier Anlieferung der zu bearbeitenden Materialien durch den Besteller. Werden aus vom Besteller verursachten Termingründen Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit erforderlich, werden diese Kosten mit den tariflichen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt.
2) Bei der Festsetzung unserer Preise setzen wir eine anodisationsgerechte Anlieferungsqualität voraus, soweit wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, diese durch z.B. mechanische Bearbeitung selbst zu schaffen. Wir sind berechtigt, anfallende Mehrkosten zu berechnen, wenn bei der Durchführung der Aufträge Arbeiten erforderlich werden, welche bei Angebotsabgabe von uns nicht erkannt wurden.
3) Bei Reparaturarbeiten, Kleinaufträgen, Einzelstückbearbeitungen oder Teilesätzen kann der endgültige Preis erst nach Bearbeitung unter Berücksichtigung des Arbeits- und Materialaufwands festgesetzt werden.
4) Wir sind berechtigt, bei allen Kleinaufträgen einen Mindestbearbeitungspreis zu berechnen.
5.) Im Falle einer abweichenden Nachkalkulation informieren wir den Kunden und übersenden ein korrigiertes Angebot. Selbstverständlich werden die zum falschen Preis bestellten Artikel noch zum vereinbarten Preis bearbeitet.
§ 6 Zahlung und Verzug
1) Rechnungen sind ohne Skontoabzug fällig und binnen 14 Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung hat kostenfrei per Überweisung oder spesenfrei durch Scheck zu erfolgen. Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen. Bei Hergabe von Schecks und Wechseln ist Zahlungstag der Tag der Einlösung.
2) Im Falle des Verzuges können wir unbeschadet weiterer Rechte Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Wechseldiskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 8% fordern.
3) Wird eine Rechnung nicht fristgerecht oder werden mit dem Besteller vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf angenommene Wechsel sofort in bar fällig. Wir sind darüber hinaus berechtigt, vom Besteller geeignete Sicherheiten zu verlangen.
§ 7 Liefertermine
1) Haben wir dem Besteller verbindliche Liefertermine zugesagt, ist dieser nur berechtigt, bei Nichteinhaltung des Termins, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er uns zuvor eine Nachfrist von mindestens 10 Werktagen gesetzt hat. Ein Rücktritt scheidet aus, wenn die Lieferverzögerung aufgrund höherer Gewalt entstanden ist, weil der Besteller ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vorgenommen hat.
2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
3) Wir sind zu vorfristigen und Teillieferungen berechtigt. In diesem Fall können wir bei Auslieferung getrennt berechnen.
§ 8 Mängelrügen
1) Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung unter Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden. Eine Mängelhaftung besteht nur dann, wenn uns Gelegenheit zur Überprüfung gegeben wird und an den beanstandeten Gegenständen ohne unsere Zustimmung keine Veränderungen vorgenommen worden sind. Transportschäden sind keine Mängel.
2) Die kostenlose Ersatzleistung berechtigter Mängel erfolgt nur für die Beseitigung der Mängel bis zur Höhe des Rechnungsbetrages. Schadenersatzpflicht für unmittelbare Schäden darüber hinaus, sowie evtl. Verzugsstrafen werden ausdrücklich ausgeschlossen.
3) Für die genaue Maßhaltigkeit der Werkstücke nach der Bearbeitung in unserem Hause, kann keine Gewähr übernommen werden, da die maßlich verändernde Wirkung von Vorbehandlungen und Elektrolyten stetig Schwankungen unterliegt und sehr stark von der Materialzusammensetzung abhängt. Ein Beizen bzw. Glänzen zwecks Maßkompensation des späteren Schichtaufbaues erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und ohne jegliche Gewährleistung. Hierbei müssen geeignete Messmittel vom Kunden beigestellt werden. Für den Harteloxalprozess sind Passmasse nach Ab- sprache grundsätzlich auf Unter-Maß zu fertigen. Ist dieses aus technischen Gründen nicht möglich, müssen diese Passstellen auf End-Maß gefertigt und mit geeigneten Materialien versiegelt werden. Bei allen maß-kritischen Komponenten müssen uns immer Zeichnungen und Messmittel zur Verfügung gestellt werden.
4) Farbabstufungen können von uns nur präzise reproduziert werden, wenn entsprechende in der Vergangenheit von uns veredelte Gutmuster beigestellt werden. Bei Schwankungen in der Legierungszusammensetzung sind Farbabweichungen kein Beanstandungsgrund.
5) Sichtbares Grobkorn, welches in der Regel durch die chemischen Vorbehandlungen sichtbar wird, ist definitiv kein Grund.
6) Für eine korrosionsverhindernde Wirkung eines anodischen erzeugten Überzuges kann für einen bestimmten Zeitabschnitt aus umweltbedingten Gründen nicht garantiert werden.
7) Poren, Kratzer, Risse, Riefen, Strukturfehler sowie Schlagstellen und starke Verunreinigungen und Quetschungen an der Materialoberfläche werden durch das Anodisieren nicht eingeebnet bzw. beseitigt. Der Kunde ist für das Vorlegen einer geeigneter Oberflächengüte verantwortlich. Wir sind nicht verpflichtet, das Material vor der Bearbeitung daraufhin zu überprüfen. Sollte der Lieferungszustand den hier genannten Voraussetzungen nicht entsprechen und die verlangte Endqualität nur durch ein vorheriges zusätzliches Bearbeiten erzielbar sein, so sind wir nach vorheriger Benachrichtigung berechtigt, die hierfür entstandenen Kosten zu berechnen.
8) Bei Reklamationen behalten wir uns vor, einen Gutachter einzuschalten. Wird für die Beanstandung eine unter Punkt III beschriebene Ursache nachgewiesen, werden die dafür angefallenen Kosten dem Kunden angelastet.
9) Grundsätzlich besteht für uns keine Meldepflicht gegenüber dem Auftraggeber bei Vorliegen oder Auftreten irgendwelcher Unregelmäßigkeiten bei der Anlieferung, da wir annehmen müssen, dass der Anlieferungszustand dem Auftraggeber bekannt ist und von ihm als tragbar erachtet wird.
10) Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen bis zu 5% des Auftragsvolumens berechtigen nicht zu Mängelansprüchen. Ein höherer Prozentsatz ist vom Besteller nachzuweisen.
11) Wir haften nicht, wenn das vom Besteller gelieferte Gut Materialfehler aufweist oder zur Bearbeitung ungeeignet ist. Ist das gelieferte Material zur Bearbeitung ungeeignet, wird von uns kein Ersatz für Folgeschäden geleistet.
12) Haftung (Freizeichnungsklausel)
Ansprüche des Käufers bzw. Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht Liefergegenstand selbst, sondern nur mittelbar durch diesen entstanden sind, werden in keinem Fall anerkannt.
13) Einschaltung von Subunternehmern
Sollte aus Kapazitäts- oder konstruktiven Gründen eine Bearbeitung in unserem Hause nicht möglich sein, sind wir berechtigt, einen Subunternehmer einzuschalten.
§ 9 Sicherungseigentum und Forderungsabtretung
1) Erhält der Besteller die von uns bearbeiteten Gegenstände zurück bevor er unsere Rechnung er- füllt hat, so überträgt er uns das Eigentum an den bearbeiteten Gegenständen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. Wir nehmen die Eigentumsübertra- gung schon heute an und ereinbaren zugleich mit dem Besteller, dass dieser die Sicherungsweise übereigneten Gegenstände weiterhin nutzen und im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern kann. Die aufgrund einer Veräußerung entstehende Forderung tritt der Besteller hiermit ab. Wir nehmen die Abtretung schon heute an. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Drittschuldner und die Höhe seiner Verbindlichkeiten mitzuteilen. Wir ermächtigen den Besteller insoweit und solange zur Einziehung der Forderungen, als er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt.
2) Werden die in unserem Sicherungseigentum stehenden Gegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Materialien verbunden, so steht uns nach dem wertmäßigen Verhältnis Miteigentum an der neuen Sache zu. Bei der Veräußerung der neuen Sache erwerben wir die anteilsmäßige Forderung, die dem Besteller gegenüber dem Erwerber der neuen Sache zusteht.
3) Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände dem Besteller von einem Dritten unter Eigentumsvorbehalt geliefert, erwerben wir bis zur Erfüllung unserer Ansprüche das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb, das dem Besteller zusteht. Sind die von uns bearbeiteten Gegenstände bereits an Dritte zur Sicherheit übereignet, so tritt uns der Besteller seinen Anspruch auf Rückübereignung ab. Dasselbe gilt für seinen etwaigen Anspruch aus Übersicherung gegen Vorbehalts- und Sicherungseigentümer. Auch diese Abtretungen nehmen wir bereits heute an.
§ 10 Abtretung, Aufrechnung und Zurückhaltungsrecht
Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung und ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn seine Forderung von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Abtretung von gegen uns gerichteten Ansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen. Eine Auf- rechnung und ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur dann geltend machen, wenn seine Forderung von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
3) Wir sind zu vorfristigen und Teillieferungen berechtigt. In diesem Fall können wir bei Auslieferung getrennt berechnen.